Bussgeldberatung Wolfgang Lustig

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Beraterkategorien: Anwalt | Bussgeldberatung | Rechtsberatung

Beraterstandort: Hannover

Adresskoordinaten: 52.3751829 9.734217100000023


Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren)

Ihnen wird ein Anhörungsbogen bzw. Buß­geld­be­scheid zu­ge­schickt!
 
Was müssen Sie beachten?
 
Ich vertrete Sie vom Eingang des Anhörungsbogens über das ver­wal­tungs­recht­li­che Verfahren bis hin zur Vertretung vor Gericht und gegebenenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht und berate Sie umfassend über alle anfallenden Rechtsfragen.
 
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
 
Wann sollte Einspruch erhoben werden?
 
Der Einspruch muß binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Bußgeldbehörde erhoben werden. Die zweiwöchige Frist beginnt mit der Zustellung oder mit dem Einwurf des Bußgeldbescheides in Ihren Briefkasten und nicht erst, dieses bitte ich zu beachten, wenn der Bußgeldbescheid bei der Post abgeholt wird.

 

Wie sollten Sie Einspruch einlegen?
 
Der Einspruch kann per Telefon, Telefax oder Brief eingelegt werden. Er sollte jedoch aus Gründen der Beweisbarkeit immer schriftlich erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Einlegung des Einspruchs per Post die übliche Laufzeit von 1 bis 2 Tagen, denn für die Rechtzeitigkeit des Einspruches kommt es auf den Eingang bei der Behörde an und nicht auf die Absendung des Einspruches.

 

Warum sollten Sie Einspruch erheben?
 
Wenn der Ihnen gegenüber erhobene Vorwurf nicht zutrifft, so versteht es sich eigentlich von selbst, Einspruch einzulegen.
 
Es können aber auch nachfolgende Gründe für die Einlegung des Einspruches maßgeblich sein:
 
Sofern aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg bereits eine erhebliche Anzahl von Punkten angesammelt wurde, kann durch die Einlegung des Einspruches die Eintragung eventuell neuer Punkte bis zur Tilgung der bereits eingetragenen Punkten hinausgezögert werden. Für diese Fälle kann auf jeden Fall eine Erhöhung des Punktekontos vermieden werden, in dem der alte Punktestand getilgt wird.
 
Wenn das Bußgeldverfahren gegen den Halter des Fahrzeuges eingeleitet wurde, obwohl eine andere Person gefahren ist, kann durch die Einlegung des Rechtsmittels zugunsten des tatsächlichen Fahrers die Verfolgungsverjährung eintreten.
 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Bußgeldbescheides liegen nicht vor. All diese Fragen können in einem persönlichen Gespräch mit dem Kanzleiinhaber erörtert und vertieft werden.
 
Sofern Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, besteht bei der Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei Wolfgang Lustig die Möglichkeit, die Mandatierung im Bußgeldverfahren auch “Online” durchführen zu lassen.

 

Web: https://www.bussgeld-beratung.de